Erbschaft aus dem Ausland

Erbschaft aus dem Ausland

Nach jüngsten Schätzungen des Bundesjustizministeriums haben heute bereits über 10% aller Erbfälle einen Auslandsbezug – Tendenz steigend. Dabei soll es sich jährlich um ca. 450.000 Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Mrd. Euro handeln.

Stellen Sie sich vor, Sie Erben ein kleines Vermögen und gleich mehrfach sollen Sie von Ihrem Erbe abgeben. Nein, nicht unliebsame Verwandte fordern Ihren Anteil, vielmehr sollen Sie gleich doppelt Steuern zahlen. Ok, werden Sie sagen, ich weiß, dass man Erbschaftsteuer zahlen muss, aber doch nicht mehrfach. Das geht nun wirklich nicht.

Erbschaft aus dem Ausland und Doppelbesteuerungsabkommen

Dass für eine Erbschaft gleich zwei Staaten die Hand aufhalten, ist bei Erbschaften, welche auch ausländisches Vermögen beinhalten, keine Besonderheit, sondern der Normalfall. Nun gut, es gibt Staaten, die haben die Erbschaftsteuer vollständig abgeschafft. Österreich, Schweden und Portugal zum Beispiel. Leider hat sich aber der deutsche Fiskus diese Länder nicht zum Vorbild genommen und will weiterhin seinen Anteil an einer Erbschaft.

Aber wozu gibt es denn schließlich Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)? Da sollte doch geregelt werden, dass nicht gleich mehrfach Erbschaftsteuer durch mehrere Länder erhoben wird?

Zwar gibt es mit sehr vielen ausländischen Staaten ein DBA, also ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, doch gelten diese fast alle nur für die Ertragsteuern, wie Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht aber für die Erbschaftsteuer. Es gibt derzeit nur ganze sechs Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für den Bereich der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer und zwar mit den Ländern USA, Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland.

Das Grundproblem: Die sachliche Steuerpflicht und das Weltvermögensprinzip

Leben Sie im Inland, unterliegen Sie der so genannten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Dies bedeutet, dass jede Erbschaft in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt, egal ob das vererbte Vermögen im Inland oder im Ausland liegt (so genanntes Weltvermögensprinzip). Besteht eine Erbschaft aber auch aus ausländischem Vermögen, möchte aber regelmäßig nicht nur der deutsche Fiskus, sondern auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erheben. Z.B., weil das Vermögen im Ausland belegen ist, der Verstorbene im Ausland lebte, weil Sie im Ausland einen weiteren Wohnsitz haben oder weil Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen. Erben Sie als Inländer zum Beispiel ein Ferienwohnung in Spanien, sitzen Sie schon in der Erbschaftsteuerfalle. Der spanische Fiskus möchte die Erbschaft besteuern, weil das vererbte Vermögen, hier die Ferienwohnung, in Spanien belegen ist. Der deutsche Fiskus möchte ebenfalls Erbschaftsteuer, weil Sie Inländer sind.

Die Lösung: das Anrechnungsverfahren

Wenn es schon mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, wie lösen wir das Problem der mehrfach erhobenen Erbschaftsteuer? Wenn schon keiner der beiden Staaten auf seine Erbschaftsteuer verzichten mag, muss eine andere Lösung her. Die liegt im so genannten Anrechnungsverfahren. Zwar besteuern hier weiterhin beide Staaten, aber der deutsche Fiskus rechnet die Erbschaftsteuer des anderen Staates auf die inländische Erbschaftsteuer an. Klingt auf den ersten Blick sehr gut. Ist es aber nicht immer.

Zum einen bdeutet dies natürlich, dass stets die höhere Erbschaftsteuerbelastung beider Staaten zum Tragen kommt. Zum anderen ist das Anrechnungsverfahren nicht ohne Tücken.

Die Anrechnung kann ganz schön kompliziert sein!

Was auf den ersten Blick eigentlich ganz einfach ausschaut, kann doch ganz schön komplex und unverständlich werden. Ein kleines Beispiel zum Anrechnungsverfahren:

Vater und Sohn haben Ihren Wohnsitz in München. Der Vaters stirbt und vermacht seinem Sohn ein Wohnhaus in München, seine Finca auf Mallorca / Spanien und eine Festgeldanlage bei einer spanischen Bank.

Der Sohn hat seine gesamte Erbschaft in Deutschland der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Spanien erhebt aber auch eine Erbschaftsteuer. Der Sohn möchte nun die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen. Das Kuriose ist hier, dass der Sohn nur die spanische Erbschaftsteuer, welche auf die Finca entfällt, auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen kann, nicht aber die zusätzlich gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die Festgeldanlage bei der spanischen Bank! Warum ist dies so?

Des Rätsels Lösung liegt in dem Begriff des „Auslandsvermögens“. Sie dürfen die spanische Erbschaftsteuer anrechnen, welche auf das Vermögen im Ausland entfällt. Nach unserem Erbschaftsteuerrecht stellt die Finca in Spanien ausländisches Vermögen dar. Nicht aber die Festgeldanlage bei der spanischen Bank. Auslandsvermögen ist eben nicht gleich Auslandsvermögen. Vielmehr ist im Gesetz geregelt, was hier als Auslandsvermögen gilt und was nicht und die besagte Festgeldanlage gehört eben nicht dazu (steht in § 21 II Nr. 1 ErbStG und § 121 BewG).

Obgleich Spanien Erbschaftsteuer auf die Festgeldanlage erhebt, darf diese nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Es kommt zu einer echten verbleibenden doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer.

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