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Uli Reitz

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Silke Reitz

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Erbschaftsteuer-Rechner

Was bleibt der Familie — und was geht ans Finanzamt?

Mit unserem Schnellrechner sehen Sie in Sekunden, mit welcher Erbschaftsteuer Sie bei einem bestimmten Vermögenswert und Verwandtschaftsverhältnis rechnen müssen.

Eine echte Beratung kann er natürlich nicht ersetzen — aber er gibt Ihnen ein klares Gefühl für die Größenordnung. Und für das, was eine gestaltende Beratung bewirken kann.

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Schnellrechner
Vermögenswert 500.000 €
0 € 1 Mio 2 Mio 3 Mio 4 Mio 5 Mio +
Verwandtschaftsverhältnis
Persönlicher Freibetrag 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €
Steuersatz 11 %
Erbschaftsteuer (geschätzt) 11.000 €

Vereinfachte Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG. Tatsächliche Steuer kann abweichen (z. B. durch Versorgungsfreibeträge, Härteausgleich, Betriebsvermögen, Häufung mit Vorschenkungen). Für belastbare Zahlen sprechen Sie uns an.

Frage des Monats

August 2026

Ausgabe 08 / 26

UR
Ulrik Reitz
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Wir stunden unserer Tochter den Kaufpreis für das Haus zinslos. Schenken wir ihr damit die Zinsen — und fällt Schenkungsteuer an?

Die gute Nachricht vorweg: Unter bestimmten Voraussetzungen nein. Bisher sah die Finanzverwaltung in einer zinslosen Stundung häufig eine freigebige Zuwendung: Wer Kapital unentgeltlich überlässt, schenke dem anderen den Nutzungsvorteil — angesetzt mit fiktiven 5,5 % Zinsen nach dem Bewertungsgesetz. Bei längeren Laufzeiten kommen so schnell Beträge zusammen, die den Freibetrag spürbar aufzehren.

Entscheidend ist die Gestaltung: Wird die Immobilie zum marktüblichen Preis verkauft und die Stundung hat einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund — etwa, dass die Tochter den Kaufpreis nicht sofort aufbringen kann —, dann verschafft die zinslose Ratenzahlung ihr keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern ist Teil der Kaufpreisabrede. Dann liegt keine Schenkung vor — und der Freibetrag von 400.000 € bleibt unangetastet für spätere Übertragungen erhalten.

Aber: Es kommt auf die saubere vertragliche Regelung an — realistischer Kaufpreis, klare Ratenvereinbarung, dokumentierte Gründe für die Stundung. Wer das Modell allein zum Steuersparen konstruiert, riskiert, dass das Finanzamt doch fiktive Zinsen ansetzt. Übrigens: Auch ertragsteuerlich ist die zinslose Stundung seit dem BFH-Urteil vom 24.03.2026 entschärft — mehr dazu in unserem Steuerblog.

Wichtige Abgrenzung

Das gilt nur für den Verkauf mit Kaufpreisstundung. Wer stattdessen ein zinsloses Darlehen gewährt — etwa der Vater, der der Tochter Geld für den Hauskauf leiht —, überlässt Kapital zur Nutzung: Hier nimmt die Finanzverwaltung weiterhin eine Schenkung der fiktiven Zinsen (5,5 % p. a.) an.