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Eine echte Beratung kann er natürlich nicht ersetzen — aber er gibt Ihnen ein klares Gefühl für die Größenordnung. Und für das, was eine gestaltende Beratung bewirken kann.
Mehr zur ErbschaftsteuerberatungVereinfachte Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG. Tatsächliche Steuer kann abweichen (z. B. durch Versorgungsfreibeträge, Härteausgleich, Betriebsvermögen, Häufung mit Vorschenkungen). Für belastbare Zahlen sprechen Sie uns an.
Gute Nachricht: nein. Der BFH hat seine Rechtsprechung am 24.03.2026 zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen zum marktüblichen Preis übertragen und der Kaufpreis zinslos gestundet, entstehen daraus keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Bisher unterstellte das Finanzamt in solchen Fällen einen fiktiven Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG und besteuerte ihn beim Verkäufer mit der Abgeltungsteuer — Zinsen, die nie geflossen sind. Diese Sichtweise gibt der BFH nun auf: Maßgeblich ist allein die vertragliche Vereinbarung. Wer eine zinslose Stundung vereinbart, schuldet kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung; § 12 Abs. 3 BewG gilt im Privatbereich nicht.
Fiktiver Zins nach § 12 Abs. 3 BewG — als Kapitalertrag beim Verkäufer mit Abgeltungsteuer belegt.
Kein fiktiver Zins. Maßgeblich ist der Vertrag — die zinslose Stundung bleibt unversteuert.
BFH, Urteil vom 24.03.2026 — VIII R 30/24 (inhaltsgleich VIII R 1/23). Gilt für das Privatvermögen; Vorinstanz FG Schleswig-Holstein.
Auch Schenkungsteuer fällt nicht an: Die zinslose Stundung verschafft der Tochter keinen Vorteil aus der Nutzung von Kapital, sondern nur eine geringere Belastung — keine freigebige Zuwendung. Aber: Das gilt nur, wenn die Stundung nicht allein steuerlich motiviert ist (§ 42 AO). Es sollte einen wirtschaftlichen Grund geben — etwa, dass der Käufer den Preis nicht sofort aufbringen kann. Eine sorgfältige vertragliche Regelung und die Dokumentation der Gründe sind entscheidend.
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