Wir betreuen Unternehmen und Unternehmer bei laufender Steuerberatung und Steuergestaltung — Spezialgebiet: steueroptimale Vermögensnachfolge.
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Eine echte Beratung kann er natürlich nicht ersetzen — aber er gibt Ihnen ein klares Gefühl für die Größenordnung. Und für das, was eine gestaltende Beratung bewirken kann.
Mehr zur ErbschaftsteuerberatungVereinfachte Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG. Tatsächliche Steuer kann abweichen (z. B. durch Versorgungsfreibeträge, Härteausgleich, Betriebsvermögen, Häufung mit Vorschenkungen). Für belastbare Zahlen sprechen Sie uns an.
Die gute Nachricht vorweg: Unter bestimmten Voraussetzungen nein. Bisher sah die Finanzverwaltung in einer zinslosen Stundung häufig eine freigebige Zuwendung: Wer Kapital unentgeltlich überlässt, schenke dem anderen den Nutzungsvorteil — angesetzt mit fiktiven 5,5 % Zinsen nach dem Bewertungsgesetz. Bei längeren Laufzeiten kommen so schnell Beträge zusammen, die den Freibetrag spürbar aufzehren.
Entscheidend ist die Gestaltung: Wird die Immobilie zum marktüblichen Preis verkauft und die Stundung hat einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund — etwa, dass die Tochter den Kaufpreis nicht sofort aufbringen kann —, dann verschafft die zinslose Ratenzahlung ihr keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern ist Teil der Kaufpreisabrede. Dann liegt keine Schenkung vor — und der Freibetrag von 400.000 € bleibt unangetastet für spätere Übertragungen erhalten.
Aber: Es kommt auf die saubere vertragliche Regelung an — realistischer Kaufpreis, klare Ratenvereinbarung, dokumentierte Gründe für die Stundung. Wer das Modell allein zum Steuersparen konstruiert, riskiert, dass das Finanzamt doch fiktive Zinsen ansetzt. Übrigens: Auch ertragsteuerlich ist die zinslose Stundung seit dem BFH-Urteil vom 24.03.2026 entschärft — mehr dazu in unserem Steuerblog.
Wichtige Abgrenzung
Das gilt nur für den Verkauf mit Kaufpreisstundung. Wer stattdessen ein zinsloses Darlehen gewährt — etwa der Vater, der der Tochter Geld für den Hauskauf leiht —, überlässt Kapital zur Nutzung: Hier nimmt die Finanzverwaltung weiterhin eine Schenkung der fiktiven Zinsen (5,5 % p. a.) an.
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