Hero-Ersatz · REITZ + REITZ Steuerberatung
Steuerberatung für Unternehmen

Lösungen für Unternehmen

Buchführung · Lohn · Jahresabschluss — wir entlasten Sie, damit Sie sich auf Ihr Unternehmen konzentrieren können.

Mehr erfahren
Den Anfang richtig machen

Existenzgründung

Gründungsberatung vom Steuerberater — Rechtsformwahl, Liquiditätsplanung und steuerliche Begleitung der ersten Jahre.

Mehr erfahren
Unser Spezialgebiet · Vermögensnachfolge

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Werte über Generationen weitergeben — strukturiert, steuerlich optimiert und mit Blick auf den Familienfrieden. Wir gestalten Ihre Vermögensnachfolge.

Mehr erfahren
Wirtschaftsprüfung

Jahresabschlussprüfung

Mehr als Zahlen prüfen — wir verstehen Ihr Unternehmen und liefern die Sicherheit, die Sie brauchen.

Mehr erfahren
Über Grenzen hinweg

Internationales Steuerrecht

Beratung ohne Grenzen — wir begleiten Sie bei grenzüberschreitenden steuerlichen Sachverhalten.

Mehr erfahren
01 / 05
Die Kanzlei
Uli Reitz

Uli Reitz

Steuerberater · Wirtschaftsprüfer
Certified Public Accountant – CPA
Fachberater für Unternehmens­nachfolge (DStV e.V.)
Silke Reitz

Silke Reitz

Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmens­nachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
Jetzt Mandant werden

Sprechen Sie
mit uns persönlich.

Wir betreuen Unternehmen und Unternehmer bei laufender Steuerberatung und Steuergestaltung — Spezialgebiet: steueroptimale Vermögens­nachfolge.

Erbschaftsteuer-Rechner

Was bleibt der Familie — und was geht ans Finanzamt?

Mit unserem Schnellrechner sehen Sie in Sekunden, mit welcher Erbschaftsteuer Sie bei einem bestimmten Vermögenswert und Verwandtschaftsverhältnis rechnen müssen.

Eine echte Beratung kann er natürlich nicht ersetzen — aber er gibt Ihnen ein klares Gefühl für die Größenordnung. Und für das, was eine gestaltende Beratung bewirken kann.

Mehr zur Erbschaftsteuerberatung
Schnellrechner
Vermögenswert 500.000 €
0 € 1 Mio 2 Mio 3 Mio 4 Mio 5 Mio +
Verwandtschaftsverhältnis
Persönlicher Freibetrag 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €
Steuersatz 11 %
Erbschaftsteuer (geschätzt) 11.000 €

Vereinfachte Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG. Tatsächliche Steuer kann abweichen (z. B. durch Versorgungsfreibeträge, Härteausgleich, Betriebsvermögen, Häufung mit Vorschenkungen). Für belastbare Zahlen sprechen Sie uns an.

Frage des Monats
Juli 2026
Ausgabe 07 / 26

Wir verkaufen unserer Tochter das Haus und stunden den Kaufpreis zinslos. Müssen wir Zinsen versteuern, die wir nie erhalten?

Gute Nachricht: nein. Der BFH hat seine Rechtsprechung am 24.03.2026 zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen zum marktüblichen Preis übertragen und der Kaufpreis zinslos gestundet, entstehen daraus keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.

Bisher unterstellte das Finanzamt in solchen Fällen einen fiktiven Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG und besteuerte ihn beim Verkäufer mit der Abgeltungsteuer — Zinsen, die nie geflossen sind. Diese Sichtweise gibt der BFH nun auf: Maßgeblich ist allein die vertragliche Vereinbarung. Wer eine zinslose Stundung vereinbart, schuldet kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung; § 12 Abs. 3 BewG gilt im Privatbereich nicht.

Rechtsprechungsänderung — BFH VIII R 30/24
Bisher

Fiktiver Zins nach § 12 Abs. 3 BewG — als Kapitalertrag beim Verkäufer mit Abgeltungsteuer belegt.

Jetzt

Kein fiktiver Zins. Maßgeblich ist der Vertrag — die zinslose Stundung bleibt unversteuert.

BFH, Urteil vom 24.03.2026 — VIII R 30/24 (inhaltsgleich VIII R 1/23). Gilt für das Privatvermögen; Vorinstanz FG Schleswig-Holstein.

Auch Schenkungsteuer fällt nicht an: Die zinslose Stundung verschafft der Tochter keinen Vorteil aus der Nutzung von Kapital, sondern nur eine geringere Belastung — keine freigebige Zuwendung. Aber: Das gilt nur, wenn die Stundung nicht allein steuerlich motiviert ist (§ 42 AO). Es sollte einen wirtschaftlichen Grund geben — etwa, dass der Käufer den Preis nicht sofort aufbringen kann. Eine sorgfältige vertragliche Regelung und die Dokumentation der Gründe sind entscheidend.