Mit dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber bestimmten Pflichten nachkommen. In der Regel müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn und die damit verbundenen Anforderungen einhält. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000,00 Euro.
Dokumentations- und Archivierungspflicht
Arbeitgeber und Entleiher müssen die tägliche Arbeitszeit von:
– Minijobbern,
– kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV) und
– Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) aufzeichnen.
Das heißt, Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Neben diesen Pflichten sollte der Arbeitgeber generelle Ausnahmen vom Mindestlohn im Blick haben. Keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für:
– Auszubildende
– Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
– In Werkstätten beschäftigte körperlich oder geistig benachteiligte Menschen
– Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
– Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
– Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten
– Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
– Personen im Rahmen ihres Ehrenamtes
– Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen