Lohnerstellung

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Lohnabrechnung

Das lohnt sich.

Der sichere Weg zu korrekten Lohnabrechnungen führt über uns. Wir übernehmen für Sie die komplette Lohnabrechnung mit allen anfallenden Tätigkeiten. Ihre Vorteile:

Zuverlässige Lohnabrechnung: Wir erstellen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ihrer Mitarbeiter termingerecht und fachlich korrekt.

Ordnungsgemäße Abrechnung garantiert: Denn dabei werden stets die aktuellen Gesetzesänderungen berücksichtigt.

Stets gut beraten: Mit uns haben Sie jederzeit einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite für alle auftretenden Fragen rund um die Lohnabrechnung.
Sichere Daten: Durch die Anbindung an das DATEV-Rechenzentrum können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre Daten korrekt gespeichert und sicher archiviert werden.

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2015 wird erstmalig deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Verschaffen Sie sich mit dem folgenden Video einen ersten Überblick zu den Neuerungen.

Mit dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber bestimmten Pflichten nachkommen. In der Regel müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn und die damit verbundenen Anforderungen einhält. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000,00 Euro.

Dokumentations- und Archivierungspflicht

Arbeitgeber und Entleiher müssen die tägliche Arbeitszeit von:
– Minijobbern,
– kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV) und
– Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) aufzeichnen.

Das heißt, Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Neben diesen Pflichten sollte der Arbeitgeber generelle Ausnahmen vom Mindestlohn im Blick haben. Keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für:
– Auszubildende
– Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
– In Werkstätten beschäftigte körperlich oder geistig benachteiligte Menschen
– Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
– Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
– Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten
– Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
– Personen im Rahmen ihres Ehrenamtes
– Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen

Weitere Infos finden Sie auf unserer Seite „Steuervideos“.

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