Doppelte Erbschaftsteuer aus dem Ausland: das Anrechnungsverfahren und seine Tücken
Nach Schätzungen haben heute bereits über 10 % aller Erbfälle einen Auslandsbezug – Tendenz steigend. Das sind rund 450.000 Erbfälle pro Jahr mit einem Nachlasswert von etwa 120 Mrd. Euro. Und wer ausländisches Vermögen erbt, soll oft gleich doppelt Steuern zahlen.
Warum gleich zwei Staaten zugreifen – und wozu es Abkommen gibt
Dass bei einer Erbschaft mit ausländischem Vermögen zwei Staaten die Hand aufhalten, ist nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Zwar gibt es mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – doch fast alle gelten nur für die Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer), nicht für die Erbschaftsteuer. Für den Bereich der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit nur sechs Abkommen: mit den USA, der Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland.
Das Weltvermögensprinzip: warum Deutschland immer mitbesteuert
Wer im Inland lebt, unterliegt der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht: Jede Erbschaft wird in Deutschland besteuert – egal, ob das Vermögen im Inland oder im Ausland liegt (Weltvermögensprinzip). Gehört zum Nachlass auch ausländisches Vermögen, will zusätzlich der ausländische Staat besteuern – etwa weil das Vermögen dort liegt, der Verstorbene dort lebte oder eine ausländische Staatsbürgerschaft bestand. Erben Sie z. B. eine Ferienwohnung in Spanien, sitzen Sie schon in der Falle: Spanien besteuert, weil die Wohnung dort liegt, Deutschland, weil Sie Inländer sind.
Die Lösung: das Anrechnungsverfahren
Wenn es mit den meisten Ländern kein Abkommen gibt und keiner der Staaten verzichten will, hilft das Anrechnungsverfahren: Beide Staaten besteuern weiterhin, aber der deutsche Fiskus rechnet die ausländische Erbschaftsteuer an. Das klingt gut – bedeutet aber zweierlei: Erstens kommt im Ergebnis stets die höhere der beiden Steuerbelastungen zum Tragen. Zweitens ist das Verfahren nicht ohne Tücken.
Die Tücke: Was als „Auslandsvermögen“ gilt
Ein Beispiel: Vater und Sohn wohnen in München. Der Vater stirbt und vererbt dem Sohn ein Wohnhaus in München, eine Finca auf Mallorca und ein Festgeld bei einer spanischen Bank. Der Sohn versteuert das gesamte Erbe in Deutschland; auch Spanien erhebt Erbschaftsteuer. Nun das Kuriose: Anrechnen darf der Sohn nur die spanische Steuer, die auf die Finca entfällt – nicht aber die auf das Festgeld.
Der Grund liegt im Begriff des „Auslandsvermögens“: Angerechnet wird nur ausländische Steuer, die auf echtes Auslandsvermögen entfällt. Eine Immobilie wie die Finca zählt dazu – ein Festgeld bei einer ausländischen Bank dagegen nicht. Was als Auslandsvermögen gilt, ist gesetzlich abschließend geregelt (§ 21 II Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 121 BewG) – und das Bankguthaben gehört nicht dazu. Obwohl Spanien darauf Erbschaftsteuer erhebt, bleibt es insoweit bei einer echten Doppelbesteuerung.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.
Häufige Fragen
Mit wie vielen Ländern hat Deutschland ein Erbschaftsteuer-Abkommen?
Mit nur sechs: USA, Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland. Die vielen übrigen Doppelbesteuerungsabkommen gelten nur für die Ertragsteuern, nicht für die Erbschaftsteuer.
Was bedeutet das Weltvermögensprinzip?
Wer in Deutschland lebt, unterliegt der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht: Besteuert wird das gesamte Erbe – egal, ob das Vermögen im Inland oder im Ausland liegt.
Wie funktioniert das Anrechnungsverfahren?
Beide Staaten besteuern den Erbfall, aber Deutschland rechnet die ausländische Erbschaftsteuer an. Im Ergebnis bleibt es bei der höheren der beiden Steuerbelastungen.
Warum ist ein ausländisches Bankguthaben nicht anrechenbar?
Weil ein Festgeld bei einer ausländischen Bank nach § 21 II Nr. 1 ErbStG und § 121 BewG nicht als „Auslandsvermögen“ gilt – anders als z. B. eine Immobilie. Die darauf gezahlte Steuer kann dann nicht angerechnet werden.