Heiraten lohnt sich!
Aber anders als Sie denken…
Heiraten und Erbschaftsteuer
In der Erbschaftsteuer gibt es eine sehr einfache und zuverlässige Gestaltung erhebliche Steuerbeträge einzusparen – Sie müssen einfach nur heiraten.
Denkt man bei Eheschließung an Steuern, kommt einem als erstes die Einkommensteuer in den Sinn. Statt der „teuren“ Einzelveranlagung für Ledige dürfen Ehegatten nun die Vorteile der günstigeren Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen. Doch die großen Hoffnungen, die oft damit verbunden werden, lösen sich oft schnell in Ernüchterung auf. Wirklich nennenswerte Vorteile ergeben sich fast nur, sollte nur ein Ehegatte ein Einkommen beziehen, der andere nicht. Ansonsten passiert da selten etwas Weltbewegendes.
In der Erbschaft- und Schenkungsteuer hingegen bringt der Trauschein richtig viel.
Was kann ich Einsparen?
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich danach, wie nah oder fern Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind. Je enger die verwandtschaftlichen Bande sind, um so weniger Erbschaftsteuer zahlt man. Je entfernter man miteinander verwandt ist, um so mehr Erbschaftsteuer zahlt man. Und Ehegatten zählen in dieser Hinsicht als sehr eng miteinander verbunden. Sie kommen in den Genuss der günstigsten Steuersätze und der höchsten Freibeträge.
Freibeträge und Steuersatz
Ehegatten werden gegenüber Nichtverheirateten / Nichtverwandten gleich zweifach in der Erbschaftsteuer bevorzugt. Zum einen erhalten Verheiratete einen wesentlich höheren Freibetrag, nämlich € 500.000.- anstelle von nur € 20.000.- und der Erbschaftsteuersatz ist dazu auch noch deutlich niedriger.
Dazu ein kleines Beispiel:
Herr und Frau Ledig leben seit vielen Jahren zusammen, haben sich aber nie dazu durchringen können, den Bund fürs Leben einzugehen. Herr Ledig, der über ein Vermögen von € 600.000.- verfügt, verstirbt und hat seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Welche Erbschaftsteuer kommt auf Fr. Ledig zu?
Fr. Ledig erbt ein Vermögen von € 600.000.-. Nach Abzug des Freibetrags zwischen Nichtverwandten in Höhe von € 20.000.- verbleibt eine zu versteuernde Erbschaft mit einem Wert von € 580.000.-. Der niedrigste Steuersatz für Nichtverheiratete beträgt 30%. Fr. Ledig hat also eine Erbschaftsteuer in Höhe von (30% auf € 580.000.- =) € 174.000.- zu bezahlen.
Nun rechnen wir die gleichen Beträge noch einmal durch, unterstellen aber, dass Herr und Frau Ledig verheiratet waren. Wieder erbt Fr. Ledig € 600.000.-. Nun darf sie den Freibetrag für Ehegatten in Höhe von € 500.000.- vom Erbe abziehen. Die zu versteuernde Erbschaft beträgt nun in unserem Beispiel (€ 600.000.- – € 500.000.- Freibetrag =) € 100.000.-.
Darüber hinaus muss sich nicht mehr den horrenden Erbschaftsteuersatz für Nichtverwandte in Höhe von mindestens 30%, sondern in diesem Fall von nur noch (mindestens) 7% bezahlen. Ergibt eine Erbschaftsteuer in Höhe von (7% auf € 100.000.- =) € 7.000.-. Also ganze € 167.000.- Erbschaftsteuer weniger als das nichtverheiratete Paar!
Bei Patchworkfamilien wird noch mehr eingespart
Und noch eine weitere steuerliche Besonderheit kann mit einer Eheschließung in der Erbschaftsteuer verbunden sein, nämlich in Patchworkfamilien.
Laut Duden ist eine Patchworkfamilie, eine: „Familie, in der von unterschiedlichen Eltern stammende Kinder leben, die aus der aktuellen oder einer früheren Beziehung der Partner hervorgegangen sind.“
Aus Sicht der Erbschaftsteuer sind das neue Elternteil und das Patchworkkind nicht miteinander verwandt. Sie werden also behandelt wie fremde Dritte. Es gibt nur den kleinsten Freibetrag in Höhe von € 20.000.- und der Erbschaftsteuersatz fängt bei satten 30% an.
Vererbt man dagegen seinem leiblichen Kind etwas, kommt man immerhin in den Genuss eines Freibetrag in Höhe von € 400.000.- und die Erbschaftsteuer beginnt bei niedrigeren 7%.
Ganz anders sieht das aus, wenn die Patchworkeltern heiraten. Dann gelten für das Patchwork-Kind plötzlich die gleichen Vorteile wie bei einem leiblichen Kind. Der Freibetrag erhöht sich von nur € 20.000.- nun auch hier auf € 400.000.-. Und der Eingangssteuersatz der Erbschaftsteuer sinkt von 30% auf 7%.
Vorsicht: Das Patchwork-Kind ist kein gesetzlicher Erbe
Trotz Eheschließung der Patchworkeltern ist das Patchworkkind aber kein gesetzlicher Erbe. Das heißt, verstirbt der angeheiratete Elternteil, erbt das Patchworkkind erstmal Nichts. Nur wenn es in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bedacht wird, erhält es auch etwas. Daher ist es gerade bei Patchworkfamilien wichtig ein Testament zu errichten. Denn Sie wissen ja, Nichts ist so sicher wie der Tod und Steuern.
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