Familienpool: Welche Rechtsform? GbR oder Kommanditgesellschaft (Teil 2)

03.06.2026
Kurz gesagt: Ein Familienpool schützt übertragenes Vermögen vor fünf typischen Risiken der Vermögensnachfolge: Zersplitterung, Verschwendung durch den Beschenkten, Fehlinvestitionen, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie dem Zugriff von Gläubigern und Sozialhilfeträgern. Gleichzeitig lassen sich die Freibeträge (400.000 € je Elternteil und Kind) früh nutzen, das Vermögen bleibt zusammen und gerecht verteilt – und ein privates Veräußerungsgeschäft wird vermieden.

Wer Vermögen schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation überträgt, denkt meist zuerst an die Steuerersparnis. Mindestens ebenso wichtig ist aber der Schutz des Vermögens: Mit einem Familienpool (auch Familiengesellschaft genannt) lassen sich fünf wesentliche Risiken der Vermögensnachfolge gezielt vermeiden.

Die fünf Risiken der lebzeitigen Vermögensübertragung

Wer Vermögen z. B. auf die Kinder überträgt, setzt es mehreren Gefahren aus. Ein Familienpool kann sie ausschalten:

  • Zersplitterung des Vermögens
  • Verschwendung durch den Beschenkten
  • Fehlinvestitionen
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Zugriff durch Sozialhilfeträger oder andere Gläubiger der Beschenkten

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar hat im Lauf des Arbeitslebens mehrere vermietete Eigentumswohnungen erworben. Es ist älter und möchte schon jetzt Vermögen auf die Kinder übertragen – vor allem, um die Freibeträge von 400.000 € je Elternteil und Kind frühzeitig auszuschöpfen.

Der naheliegende Weg – jedem Kind eine Wohnung – wirft Probleme auf: Die Wohnungen haben unterschiedliche Werte und Lagen (eine in München mit besserer Wertentwicklung), das wäre ungerecht. Außerdem fürchten die Eltern, ein Kind könnte seine Wohnung gleich wieder verkaufen, das Ersparte zersplittern oder verschwenden – und Gläubiger eines Kindes hätten sofort Zugriff.

Die Lösung: Einbringung in einen Familienpool

Statt jedem Kind direkt eine Wohnung zu geben, gründen die Eltern eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft und bringen die Wohnungen dort ein. Da beide Eltern die Wohnungen je zur Hälfte besaßen und auch nach der Einbringung je zur Hälfte beteiligt sind, liegt keine „Veräußerung“ vor – es entsteht kein privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft) an den eingebrachten Wohnungen.

Anschließend erhalten die Kinder Anteile als Kommanditisten. Weil es eine vermögensverwaltende Gesellschaft ist, gilt schenkungsteuerlich: Die Kinder bekommen nicht „Gesellschaftsanteile“, sondern anteilig die Wohnungen geschenkt. Bei je 25 % an der Gesellschaft hat jedes Kind ein Viertel an jeder Wohnung erhalten.

So werden alle fünf Risiken vermieden

  • Kein Zersplittern: Das Vermögen bleibt als Ganzes in der Familiengesellschaft – und damit in der Familie.
  • Gerechte Verteilung: Jedes Kind erhält einen exakt gleich großen Anteil; auch künftige Wertsteigerungen kommen allen Gesellschaftern gleichmäßig zugute.
  • Keine Alleinverfügung: Kein Kind kann ohne Zustimmung der Mitgesellschafter über das Vermögen verfügen oder es allein „versilbern“.
  • Gläubigerschutz: Gläubiger eines Kindes können nicht direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Kind bei Vollstreckung gegen eine geringe Abfindung ausscheidet – das macht die Pfändung des Anteils unattraktiv.
  • Weniger Pflichtteil: Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche lassen sich mit dieser Gestaltung verringern.

So verbindet der Familienpool den frühzeitigen, steuerschonenden Vermögensübergang mit dem dauerhaften Schutz des Vermögens. Wie Sie dabei das private Veräußerungsgeschäft vermeiden, lesen Sie in Teil 4 dieser Reihe.

Das Thema im Video

Im Video zeige ich, wie ein Familienpool diese fünf Risiken der Vermögensnachfolge gezielt abfedert:

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Häufige Fragen

Welche Risiken vermeidet ein Familienpool?
Zersplitterung des Vermögens, Verschwendung durch den Beschenkten, Fehlinvestitionen, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie den Zugriff von Gläubigern oder Sozialhilfeträgern.

Löst die Einbringung von Immobilien in den Familienpool Steuer aus?
Wenn beide Eltern vor und nach der Einbringung im gleichen Verhältnis beteiligt sind, liegt keine Veräußerung vor – es entsteht kein privates Veräußerungsgeschäft an den eingebrachten Wohnungen.

Warum bekommen die Kinder „anteilig die Wohnungen“ und nicht Gesellschaftsanteile geschenkt?
Weil es eine vermögensverwaltende Gesellschaft ist. Schenkungsteuerlich wird durchgerechnet: Bei 25 % Beteiligung gilt ein Viertel jeder Wohnung als geschenkt.

Wie schützt der Familienpool vor Gläubigern eines Kindes?
Gläubiger können nicht direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Der Gesellschaftsvertrag kann ein Ausscheiden gegen geringe Abfindung vorsehen – das macht die Pfändung des Anteils unattraktiv.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.