Unternehmen steuerfrei vererben? Verwaltungsvermögen & 90%-Test
Kann man ein Unternehmen steuerfrei vererben? Ja, das geht. Allerdings sind die Hürden dafür vom Gesetzgeber ständig erhöht worden. War es früher relativ einfach möglich, sein Unternehmen ohne große Steuerlast in die nächste Generation zu bringen, muss man heute sorgfältig planen und komplizierte Berechnungen anstellen, um herauszufinden, wie teuer die Erbschaft des Unternehmens die Erben zu stehen käme. Und selbst harmlos anmutende Geschäftsvorfälle können in der Erbschaftsteuer richtig Geld kosten.
Warum ist die Unternehmensnachfolge steuerlich so kompliziert?
Früher konnte man Unternehmensvermögen vererben, ohne dass es zu einer nennenswerten Erbschaftsteuerbelastung kam. Das führte zu Steuergestaltungen mit Spitznamen wie der „Cash-GmbH“ oder „Goldesel-GmbH“. Vereinfacht lief das so: Man packte Teile seines Privatvermögens in die GmbH, vererbte die GmbH im Wesentlichen steuerfrei – und der Erbe entnahm das zuvor eingelegte Privatvermögen anschließend wieder. So ließen sich private Vermögenswerte, für die eigentlich ganz normal Erbschaftsteuer angefallen wäre, steuerfrei am Fiskus vorbeischleusen.
Das gefiel dem Gesetzgeber nicht: Als Gegenwehr verkomplizierte er die Regelungen zur Unternehmensnachfolge, um solche Gestaltungen zu verhindern. Das Problem ist nur, dass er damit nicht nur ungewollte Gestaltungen unterbindet – es trifft auch Unternehmen, die davon überhaupt nicht betroffen sein sollten.
Gutes und schlechtes Vermögen: das Verwaltungsvermögen
Bei der Vererbung eines Unternehmens unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen gutem und schlechtem Vermögen. Das „gute Vermögen“ soll weiterhin steuerliche Vergünstigungen beanspruchen können. Das „schlechte Vermögen“ – das sogenannte Verwaltungsvermögen – soll dagegen immer in voller Höhe mit Erbschaftsteuer belastet werden.
Für Verwaltungsvermögen gibt es keine Vergünstigung. Und wer zu viel Verwaltungsvermögen hat, fällt gleich komplett aus den Begünstigungen heraus.
Was gehört zum Verwaltungsvermögen?
Im Erbschaftsteuergesetz ist aufgelistet, was als Verwaltungsvermögen gilt. Beispielhaft:
- Gegenstände der privaten Lebensführung: Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten – sie sind nicht betriebsnotwendig und daher nicht begünstigt.
- Vermietetes Grundvermögen: Eine selbst genutzte Werkhalle oder ein eigenes Büro kann vergünstigt vererbt werden. Grundvermögen, das das Unternehmen nicht selbst nutzt, sondern vermietet, gehört dagegen zum Verwaltungsvermögen.
- Beteiligungen bis 25 %: Beteiligungen an anderen Gesellschaften, an denen das Unternehmen zu 25 % oder weniger beteiligt ist.
- Geldforderungen und Finanzmittel: alle Forderungen und das Geld auf der Bank – der Teil, der fast allen Unternehmen Schwierigkeiten bereitet.
Gerade der letzte Punkt ist tückisch: Jedes Unternehmen hat Forderungen gegenüber Kunden oder Bankguthaben – nicht zur Steuerumgehung, sondern als Teil des ganz normalen Geschäftsbetriebs. Weil aber auch diese „normalen“ Werte zum Verwaltungsvermögen zählen, kann fast jedes Unternehmen die Vergünstigungen im Erbfall nur teilweise oder gar nicht nutzen.
Der „Alles-oder-Nichts“-Test: die 90-Prozent-Grenze
Als erste Hürde hat der Gesetzgeber den 90-Prozent-Test vorgesehen: Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr, darf überhaupt keine Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Diese Hürde wird gewaltig unterschätzt. Auf den ersten Blick besteht ein Betrieb nicht zu 90 % aus vermieteten Grundstücken, Forderungen und Finanzmitteln. Das Problem: Laut Gesetz werden hier „Äpfel mit Birnen“ verglichen – besonders Handelsunternehmen oder Betriebe mit hohen Bankverbindlichkeiten reißen die Grenze sehr schnell.
Ein Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn das Unternehmen übertragen; es soll einen Wert von 500.000 € haben. Das schädliche Verwaltungsvermögen beträgt laut Bilanz ebenfalls 500.000 € – es besteht aus Kundenforderungen und Bankguthaben. Nach der Rechenformel des Finanzamts beträgt das Verwaltungsvermögen damit 100 % des Unternehmenswerts.
Obwohl in diesem Unternehmen nichts unternommen wurde, um Erbschaftsteuer zu umgehen, könnte es keinerlei Vergünstigung in Anspruch nehmen. Bekommt der Sohn den Betrieb übertragen, müsste er ungeschmälerte Erbschaftsteuer zahlen.
Test bestanden: Regel- und Optionsverschonung
Liegt das Verwaltungsvermögen unter 90 % des Unternehmenswerts, darf man grundsätzlich Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Man unterscheidet zwei Wege:
- Regelverschonung (Normalfall): 85 % des begünstigten Vermögens können erbschaftsteuerfrei in die nächste Generation übertragen werden.
- Optionsverschonung: Erfüllt man besondere Voraussetzungen, kann man auf Antrag erreichen, dass das gesamte begünstigte Vermögen zu 100 % steuerfrei übertragen wird.
Die wichtige Einschränkung
Jetzt kommt der entscheidende Punkt: Das Verwaltungsvermögen – egal ob es 1 % oder 89 % beträgt – wird nicht in die Regel- oder Optionsverschonung einbezogen. Der nicht begünstigte Teil wird immer voll besteuert; nur das verbleibende Vermögen kann verschont werden.
Da jedes Unternehmen über Bankguthaben oder Forderungen verfügt, kommt es daher fast immer zumindest teilweise zum Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit den Steuerfolgen der Unternehmensübergabe zu befassen – um die Erben nicht vor unerwartete, unlösbare Probleme zu stellen.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.
Häufige Fragen
Kann man ein Unternehmen steuerfrei vererben?
Grundsätzlich ja – der Gesetzgeber hat die Hürden aber stark erhöht. Wegen des Verwaltungsvermögens (z. B. Forderungen und Finanzmittel) kommt es bei fast jedem Unternehmen zu zumindest teilweiser Erbschaftsteuer.
Was ist Verwaltungsvermögen?
Das aus Sicht des Finanzamts „schlechte“ Vermögen: u. a. Kunst, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten, vermietete Grundstücke, Beteiligungen bis 25 % sowie Geldforderungen und Finanzmittel. Es ist nicht begünstigt.
Was ist der 90-Prozent-Test?
Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr des Unternehmenswerts, entfällt jede Verschonung – das Unternehmen wird voll besteuert. Besonders Handelsunternehmen und Betriebe mit hohen Bankverbindlichkeiten reißen diese Grenze schnell.
Was ist der Unterschied zwischen Regel- und Optionsverschonung?
Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei. Unter besonderen Voraussetzungen kann auf Antrag die Optionsverschonung mit 100 % gewählt werden. Das Verwaltungsvermögen bleibt in beiden Fällen voll steuerpflichtig.