Unternehmertestament: das müssen Unternehmer beachten

04.06.2026
Kurz gesagt: Ein Unternehmertestament muss mehr leisten als ein normales Testament: Es sichert die Handlungsfähigkeit des Unternehmens, vermeidet die ungewollte Aufdeckung stiller Reserven, schützt vor hohen Pflichtteilslasten und regelt Nachfolge und Versorgung des Ehegatten. Wichtigste Empfehlung: die Nachfolge möglichst zu Lebzeiten regeln. Für das Testament eignet sich meist ein einseitiges Testament – das beliebte „Berliner Testament“ kann teuer werden. Steht der Nachfolger fest, wird er oft Alleinerbe, während die übrigen Angehörigen über Vermächtnisse bedacht werden.

Was ist die Besonderheit bei einem Unternehmertestament – was unterscheidet es von einem regulären Testament? Ein reguläres Testament hat im Wesentlichen das Ziel, vorhandenes Vermögen nach dem Tod nach den eigenen Vorstellungen auf die Erben zu verteilen. Ein Unternehmertestament – also ein Testament, wenn man selbst als Unternehmer tätig ist – muss meist deutlich mehr Ziele erfüllen.

Die zusätzlichen Ziele eines Unternehmertestaments

  • Handlungsfähigkeit sichern: Nach dem Versterben des Unternehmers muss das Unternehmen sofort fortgeführt werden können – auch bei einem unerwarteten Ableben. Gegebenenfalls ist eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
  • Stille Reserven schützen: Durch den Erbfall darf es nicht ungewollt zur Aufdeckung stiller Reserven kommen – etwa durch eine Erbauseinandersetzung oder Ausgleichszahlungen zwischen Miterben.
  • Zahlungsbelastungen begrenzen: Das Unternehmen muss vor hohen Belastungen, z. B. aus Pflichtteilsansprüchen, geschützt werden.
  • Nachfolge regeln: Gibt es keinen feststehenden Nachfolger, muss geregelt sein, wie sinnvoll einer gefunden werden kann.
  • Versorgung des Ehegatten: Sofern nötig, ist die Versorgung des längerlebenden Ehegatten sicherzustellen.

Am besten: die Nachfolge zu Lebzeiten regeln

Die wichtigste Empfehlung für einen Unternehmer ist, die Unternehmensnachfolge durch den eigenen Tod tunlichst zu vermeiden. Die Nachfolge zu Lebzeiten zu regeln, erspart dem Unternehmer und allen später beteiligten Erben eine Unmenge an Problemen. Oberstes Ziel sollte daher die Übergabe zu Lebzeiten an einen ausgewählten Nachfolger sein – oder der Verkauf der Gesellschaft an Beteiligte oder Dritte, falls keine geeigneten Erben zur Fortführung vorhanden sind.

Die richtige Form des Testaments

Will man die Nachfolge sinnvoll per Testament regeln, empfiehlt sich für den Unternehmer ein einseitiges Testament. Einseitig heißt: Der Unternehmer errichtet ein eigenes Testament und vermeidet ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten oder einen Erbvertrag.

Ein gemeinschaftliches Testament – insbesondere die beliebte Variante des „Berliner Testaments“ – kann erheblichen steuerlichen und finanziellen Schaden anrichten, wenn es nicht an die besonderen Anforderungen der Unternehmensnachfolge angepasst wird: Steuerliche Freibeträge gehen verloren, die Steuerfreistellung bei der Vererbung eines Unternehmens kann entfallen, es entstehen Pflichtteilsansprüche – die Liste ließe sich fortführen. Ist ein Berliner Testament gewollt, lassen sich viele dieser Nachteile durch ein sogenanntes Supervermächtnis vermeiden (dazu gibt es ein eigenes Video).

Wenn der Nachfolger bereits feststeht

Will man vor allem steuerliche Probleme vermeiden, empfiehlt es sich meist, den Unternehmensnachfolger – etwa den eigenen Sohn oder die eigene Tochter – als Alleinerben einzusetzen. Das bedeutet nicht, dass die übrigen Beteiligten, insbesondere der Ehegatte, leer ausgehen: Sie werden über Vermächtnisse bedacht.

Für den Alleinerben ist es dann ohne Weiteres möglich, die Vergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG in Anspruch zu nehmen – die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen, die im Extremfall die vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer ermöglichen. Zugleich mindern die an die übrigen Beteiligten zu leistenden Vermächtnisse den steuerlichen Erwerb des Nachfolgers. Und es kommt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, da Vermächtnisse nicht als Gegenleistung für den Erhalt des Unternehmens gelten.

Im nächsten Teil dieser Reihe zum Unternehmertestament geht es um Gestaltungen für den Fall, dass bei Abfassung des Testaments noch kein Nachfolger feststeht.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.

Häufige Fragen

Was unterscheidet ein Unternehmertestament von einem normalen Testament?
Ein normales Testament verteilt das Vermögen. Ein Unternehmertestament muss zusätzlich die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichern, stille Reserven schützen, Pflichtteilslasten begrenzen und ggf. die Nachfolge und die Versorgung des Ehegatten regeln.

Welche Testamentsform empfiehlt sich für Unternehmer?
Meist ein einseitiges Testament – also kein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehegatten und kein Erbvertrag, weil diese die Unternehmensnachfolge steuerlich und rechtlich erschweren können.

Warum ist das Berliner Testament für Unternehmer gefährlich?
Es kann steuerliche Freibeträge kosten, die Verschonung für Unternehmensvermögen gefährden und Pflichtteilsansprüche auslösen. Viele Nachteile lassen sich über ein sogenanntes Supervermächtnis abmildern.

Sollte der Unternehmensnachfolger Alleinerbe werden?
Häufig ja. Der Nachfolger wird Alleinerbe und kann die Verschonung nach §§ 13a/13b ErbStG nutzen; die übrigen Angehörigen werden über Vermächtnisse bedacht, die den steuerlichen Erwerb mindern, ohne stille Reserven aufzudecken.