Erbschaft aus dem Ausland – Steuerfallen vermeiden

Schauen Sie unser Video zu diesem Blogbeitrag an:

Nach jüngsten Schätzungen des Bundesfinanzministeriums haben bereits mehr als zehn Prozent aller Abfälle einen Auslandsbezug. Dabei soll es sich um 450.000 Abfälle pro Jahr mit einem geschätzten Volumen von über 120 Milliarden Euro pro Jahr handeln.

Ein Erbfall mit Auslandsbezug ist nicht nur rechtlich kompliziert abzuwickeln, sondern bietet auch steuerlich böse Überraschungen. Der Fall, dass man nur in einem Land Erbschaftssteuer zahlen muss, ist die seltene Ausnahme. Vielmehr kommt es regelmäßig mindestens zu zwei Ländern in denen man Erbschaftssteuer zahlen darf und dann oft auch noch in unerwarteter Höhe.

Was sie bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug erwartet und mit welchen steuerlichen Konsequenzen Sie rechnen müssen, darüber berichte ich Ihnen im Folgenden.

Fangen wir mit einem Schweizer Ferienhaus, welches vererbt wird, an:

Ein Familienvater, der mit seiner Familie in München lebt, erbt von seinem Onkel, der in Stuttgart wohnt, dessen Ferienhaus im Tessin, der Schweiz. Und das Ferienhaus soll ein Wert von 500.000.- haben.

Ich verwende hier keine Währungen wie Franken und Euro um das Beispiel einfacher zu halten.

Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug verlangen hier gleich zwei Staaten eine Erbschaftssteuer. Der Kanton Tessin wird eine Erbschaftssteuer erheben, weil das Grundstück in der Schweiz gelegen ist und Deutschland wird eine Erbschaftssteuer erheben, weil der Erbe und auch der Erblasser in Deutschland wohnen.

So erhebt der Kanton Tessin hier eine Erbschaftssteuer von 70.000.- und Deutschland möchte 120.000.- Euro Erbschaftssteuer haben. Die Erbschaftssteuer ist hier so hoch, weil das Verwandtschaftsverhältnis Onkel Neffe einen sehr ungünstigen Freibetrag hat und einen sehr hohen Steuersatz.

Was passiert nun mit den gezahlten Steuerbeträgen? Zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es ein DBA, also ein Doppelbesteuerungsabkommen oder genauer gesagt, ein „Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung“. Hier drin ist geregelt, dass sowohl die Schweiz besteuern darf, als auch Deutschland darf diese Erbschaft besteuern. Aber Deutschland rechnet die Schweizer Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer an.

Das bedeutet, der Neffe aus München zahlt 70.000.- an das Tessiner Finanzamt und von den 120.000.- Euro, die er an das deutsche Finanzamt zahlt ,darf er diese 70.000.- in Abzug bringen, so dass er noch 50.000.- Restbetrag bezahlen muss.

Und jetzt fragen Sie sich vielleicht, wozu dient dieses Beispiel? Es hat ja gar keine Besonderheit. Es zeigt keine doppelte Steuerbelastung. Ich darf hier ja Steuerbeträge anrechnen und das liegt daran, dass es hier ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt zwischen Deutschland und der Schweiz. Und nun die Quizfrage. Wieviel Doppelbesteuerungsabkommen gibt es weltweit in Bezug auf die Erbschaftssteuer? Deutschland hat nur mit fünf Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuer. Es gibt unzählige Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Ertragsteuern, also der Einkommen und Körperschaftssteuer. Aber nur fünf weltweit bezüglich der Erbschaftssteuer.

Machen wir nun ein zweites Beispiel. Diesmal liegt die Ferienimmobilie in Kanada und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada gibt es kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Es soll wieder ein Ferienhaus vom Onkel auf den Neffen erbt werden. Der Onkel wohnt ,wie gehabt, in Stuttgart und der Neffe in München. Und der Wert soll 500.000.- betragen. Hier haben wir zunächst den Fall, dass Kanada auch eine Steuer von 75.000.- erheben soll und Deutschland wieder 120.000.- Euro.

Und nun haben wir kein Doppelbesteuerungsabkommen, das regelt, wer etwas besteuern darf und ob das die Steuer angerechnet werden muss. Und jetzt haben wir zunächst ein Problem Es gibt keine Regelung zwischen den Staaten was hier passieren soll. Da ist ein Glück, dass es im deutschen Steuerrecht auch Regeln gibt, die Deutschland von sich aus anwendet und man  in bestimmten Fällen eben ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen kann.

Ein wesentlicher Punkt dabei ist die sogenannte Entsprechensklausel. Das heißt, ich darf nur eine Erbschaftssteuer aus dem Ausland anrechnen, wenn die ausländische Erbschaftssteuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Kommen wir zurück zu unserem Beispiel in Kanada.

Die Immobilie in Kanada wurde mit 70.000.- Euro Erbschaftssteuer belastet. In Kanada wird jedoch, anders als bei uns, eine sogenannte Capital Gains Tax, also eine Wertzuwachssteuer erhoben. Das heißt, man unterstellt, der Verstorbene habe die Immobilie verkauft und den Gewinn, den er aus diesem Verkauf erzielt, ist dann der Betrag den er für die Erbschaft bezahlen muss.

Das ist ähnlich wie in Deutschland, wenn ich eine Immobilie, die vermietet ist, nur kurzfristig besitze und möchte diese verkaufen. Habe ich diese weniger als zehn Jahre besessen, dann muss ich den Gewinn daraus versteuern. Und genau so wird die kanadische Erbschaftssteuer berechnet.

Daher sagt der deutsche Staat, das ist doch gar keine Erbschaftsteuer, das ist eine Art Einkommenssteuer und deswegen darfst du diese kanadische „Erbschaftssteuern“ nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen. Der Neffe muss also einmal 75.000.- in Kanada bezahlen und 120.000.- in Deutschland. Es kommt also zu einer echten Doppelbelastung, es findet keine Anrechnung statt.

Wir müssen nicht nach Kanada gehen um steuerliche Schwierigkeiten zu bekommen. Wir können auch in Europa mit ungeahnten Steuernachteilen rechnen. Nehmen wir zum Beispiel Spanien. Ändern wir das Beispiel nun ab und schaffen einen Erbfall in Spanien.

Der Onkel soll nun diesmal kein Ferienhaus besessen haben, sondern einfach Geld bei der Bank. Er hatte ein gemietetes Ferienapartment in Spanien und hatte dort 500.000.- Euro auf der Bank liegen und er vererbt nun dieses Geld an seinen Neffen. Auch hier wird nun der spanische Staat zunächst Erbschaftssteuer erheben, weil das Konto in Spanien gelegen ist und Deutschland wird eine Erbschaftssteuer erheben, weil es das Weltvermögen im Rahmen einer Erbschaft besteuert, also es wird auch hier auf diese Erbschaft in Spanien Erbschaftssteuer verlangen oder für das Erbe Erbschaftssteuer verlangen, denn es gibt kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Spanien und Deutschland. Und nun kommt es wieder zu einem Problem. Denn nehmen wir an der Neffe zahlt wieder 70.000.- Euro in Spanien und 120.000.- Euro in Deutschland und möchte nun wie gehabt, wie beim ersten Mal ,die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen. Und das Finanzamt macht dies schon wieder nicht.

In den Regelungen zur Anrechnung von ausländischer Erbschaftssteuer auf deutsche Erbschaftssteuer ist festgehalten, dass ich nur ausländische Steuer auf Auslandsvermögen anrechnen darf. Und nun ist das Problem, dass man, was man unter ausländischem Vermögen versteht, zum Beispiel das Bankguthaben in Spanien, dass dies kein Auslandsvermögen im Sinne des Steuerrechts ist.

Es gibt einen Paragrafen den 121 Bewertungsgesetz. Dort ist geregelt, was Auslandsvermögen ist. Und da stehen eben Geldguthaben bei einer ausländischen Bank nicht drin, sodass es sich nach deutschem Steuerrechtsverständnis nicht um Auslandsvermögen handelt. Das heißt, da die Steuer die ich in Spanien gezahlt habe nicht auf Auslandsvermögen entfällt, kann ich auch diese nicht in Deutschland anrechnen. Der Neffe muss also wieder die 70.000.- in Spanien an Erbschaftssteuer bezahlen und die 120.000.- in Deutschland und es findet keine Ermäßigung, kein Ausgleich irgendeiner Art statt.

Machen wir noch ein kleines Beispiel mit Österreich. Jetzt werden Sie sagen Österreich hat doch gar keine Erbschaftssteuer mehr, wie soll denn da eine Erbschaftssteuer entstehen? Sie werden sehen, das geht trotzdem.

In diesem Beispiel soll der Neffe in München von seinem Onkel in Stuttgart ein Appartement in Wien erben. In diesem Fall wird das deutsche Finanzamt natürlich wieder 120.000.- Euro Erbschaftssteuer erheben, sofern das Apartment wie gehabt die 500000 Euro wert ist. Nun kommt aber auch der österreichische Staat und erhebt Grunderwerbsteuer. Sie sagen, in Deutschland zahlt man Grunderwerbsteuer, wenn ich etwas kaufe, aber doch nicht, wenn ich etwas geschenkt bekomme, etwas vererbt bekomme. Der österreichische Staat hat ja die Erbschaftssteuer abgeschafft und dafür die Grunderwerbsteuer im Erbfall eingeführt. Das heißt, vererbt der Onkel an seinen Neffen ein Apartment in Wien, dann fällt da drauf Grunderwerbsteuer an. In diesem Beispiel 12.000.- Euro Grunderwerbsteuer. Das kennen sie schon aus dem ersten Beispiel mit der Entsprechungsklausel, eine Grunderwerbsteuer darf ich natürlich nicht auf eine deutsche Erbschaftssteuer anrechnen. Das heißt, auch in diesem Beispiel bleibt der Neffe auf der doppelten Steuerbelastung sitzen.

 

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