Erbschaft aus dem Ausland: Doppelbesteuerung vermeiden

02.06.2026
Kurz gesagt: Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug verlangen häufig zwei Staaten Erbschaftsteuer. Deutschland hat aber nur mit fünf Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Fehlt ein solches Abkommen, droht eine echte Doppelbelastung – etwa bei einer Immobilie in Kanada, einem Bankguthaben in Spanien oder einer Wohnung in Österreich. Wer früh plant, kann böse Überraschungen vermeiden.

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Wie häufig sind Erbschaften mit Auslandsbezug?

Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums haben bereits mehr als zehn Prozent aller Erbfälle einen Auslandsbezug. Das sind rund 450.000 Erbfälle pro Jahr mit einem geschätzten Volumen von über 120 Milliarden Euro jährlich. Ein Erbfall mit Auslandsbezug ist nicht nur rechtlich aufwändig, sondern hält auch steuerlich böse Überraschungen bereit.

Warum drohen gleich zwei Steuerbescheide?

Dass nur ein Land Erbschaftsteuer erhebt, ist die seltene Ausnahme. Meist besteuern mindestens zwei Länder denselben Erbfall: das Land, in dem das Vermögen liegt (Belegenheitsland), und Deutschland, weil hier Erbe oder Erblasser wohnen. Deutschland besteuert dabei das gesamte Weltvermögen – oft auch noch in unerwarteter Höhe.

Beispiel Schweiz: Wenn das Abkommen hilft

Ein Familienvater aus München erbt von seinem Onkel aus Stuttgart ein Ferienhaus im Tessin im Wert von 500.000. Zwei Staaten greifen zu: Der Kanton Tessin erhebt 70.000 Erbschaftsteuer (Grundstück in der Schweiz), Deutschland will 120.000 Euro (Wohnsitz von Erbe und Erblasser). So hoch ist die Steuer, weil das Verhältnis Onkel–Neffe einen niedrigen Freibetrag und einen hohen Steuersatz hat.

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Deutschland rechnet die Schweizer Steuer an: Der Neffe zahlt 70.000 ans Tessiner Finanzamt und von den 120.000 Euro in Deutschland darf er diese 70.000 abziehen – es bleiben 50.000 Restbetrag. Die entscheidende Frage lautet daher: Wie viele dieser Abkommen gibt es? Deutschland hat im Bereich der Erbschaftsteuer nur mit fünf Staaten ein DBA – während es bei den Ertragsteuern unzählige gibt.

Beispiel Kanada: Doppelbelastung ohne Abkommen

Gleiches Ferienhaus, gleicher Wert – nur liegt es nun in Kanada, und mit Kanada gibt es kein DBA. Kanada erhebt 75.000, Deutschland 120.000 Euro. Zwar kennt das deutsche Recht eine Anrechnung ausländischer Steuer, doch greift hier die Entsprechensklausel: Angerechnet wird nur, wenn die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Kanada erhebt jedoch eine Capital Gains Tax (Wertzuwachssteuer) – rechtlich eine Art Einkommensteuer. Deutschland erkennt sie deshalb nicht an: Der Neffe zahlt 75.000 in Kanada und 120.000 in Deutschland – eine echte Doppelbelastung.

Beispiel Spanien: Wenn das Bankguthaben zur Falle wird

Der Onkel hatte in Spanien kein Haus, sondern 500.000 Euro auf der Bank. Spanien besteuert das Konto, Deutschland das Weltvermögen – ein DBA gibt es nicht. Der Neffe zahlt 70.000 Euro in Spanien und 120.000 in Deutschland und möchte anrechnen. Das Finanzamt lehnt ab: Angerechnet wird nur ausländische Steuer auf Auslandsvermögen, und was darunter fällt, regelt § 121 Bewertungsgesetz. Ein Geldguthaben bei einer ausländischen Bank steht dort nicht – die spanische Steuer ist damit nicht anrechenbar.

Beispiel Österreich: Steuer trotz abgeschaffter Erbschaftsteuer

Österreich hat die Erbschaftsteuer abgeschafft – trotzdem entsteht eine Belastung. Erbt der Münchner Neffe eine Wiener Wohnung im Wert von 500.000 Euro, erhebt Deutschland 120.000 Euro Erbschaftsteuer. Österreich erhebt stattdessen Grunderwerbsteuer im Erbfall, hier 12.000 Euro. Eine Grunderwerbsteuer ist aber – wie bei der Entsprechensklausel – nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar. Auch hier bleibt der Neffe auf der doppelten Belastung sitzen.

Wie lässt sich Doppelbesteuerung vermeiden?

Die Beispiele zeigen: Bei Auslandsvermögen entscheidet die richtige Gestaltung darüber, ob doppelt gezahlt wird oder nicht. Wer eine Immobilie, ein Konto oder eine Beteiligung im Ausland hat, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen – am besten lange vor dem Erbfall. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen hat Deutschland für die Erbschaftsteuer?
Nur mit fünf Staaten. Im Bereich der Einkommensteuer gibt es dagegen unzählige Abkommen – bei der Erbschaftsteuer bleibt es bei diesen fünf.

Kann ich ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland anrechnen?
Nur unter Bedingungen: Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen (Entsprechensklausel) und auf echtes Auslandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz entfallen.

Wird ein Bankguthaben im Ausland angerechnet?
Oft nicht. Geldguthaben bei einer ausländischen Bank gilt nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen – die dort gezahlte Steuer kann dann in Deutschland nicht angerechnet werden.

Kann Steuer anfallen, obwohl ein Land keine Erbschaftsteuer kennt?
Ja. Österreich erhebt im Erbfall statt Erbschaftsteuer eine Grunderwerbsteuer – diese ist in Deutschland nicht anrechenbar, es bleibt bei einer Doppelbelastung.

 

Häufige Fragen

Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen hat Deutschland für die Erbschaftsteuer?
Nur mit fünf Staaten. Im Bereich der Einkommensteuer gibt es dagegen unzählige Abkommen – bei der Erbschaftsteuer bleibt es bei diesen fünf.

Kann ich ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland anrechnen?
Nur unter Bedingungen: Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen (Entsprechensklausel) und auf echtes Auslandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz entfallen.

Wird ein Bankguthaben im Ausland angerechnet?
Oft nicht. Geldguthaben bei einer ausländischen Bank gilt nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen – die dort gezahlte Steuer kann dann in Deutschland nicht angerechnet werden.

Kann Steuer anfallen, obwohl ein Land keine Erbschaftsteuer kennt?
Ja. Österreich erhebt im Erbfall statt Erbschaftsteuer eine Grunderwerbsteuer – diese ist in Deutschland nicht anrechenbar, es bleibt bei einer Doppelbelastung.