Erbschaftsteuer: Steuersätze, Steuerklassen und Freibeträge
Die Erbschaftsteuer – der unterschätzte Steuerspartrieb
Der Steuerspartrieb richtet sich meist nur auf die Einkommensteuer – dabei kann auch die Erbschaftsteuer beträchtliche Beträge erreichen und ursprünglich große Vermögen spürbar schmälern, vor allem bei entfernten Verwandten oder Bekannten. Es ist daher ratsam, überschlägig auszurechnen, was die Erben später an Steuer erwartet. Eine Rolle spielt auch die Art des Nachlasses: Von einem geerbten Grundstück lässt sich die Steuer nicht „abbeißen“ – im Extremfall muss der Nachlass dafür zu Geld gemacht werden.
Wichtig bleibt: An erster Stelle steht die sinnvolle Verteilung des Vermögens auf die nächste Generation \u2013 erst danach das Steuersparen. Sonst droht am Ende eine niedrige Steuer, aber eine zerstrittene Erbengemeinschaft und unterversorgte Angehörige.
Wovon hängt die Höhe der Erbschaftsteuer ab?
Es gibt keine einheitliche Steuer: Die Sätze reichen von 7 % bis 50 %. Maßgeblich sind zwei Faktoren – das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe sowie die Höhe des Erwerbs. Je näher verwandt und je geringer das übergegangene Vermögen, desto niedriger die Steuer.
Die drei Steuerklassen
- Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
- Steuerklasse II: Geschwister und deren Kinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehegatten.
- Steuerklasse III: alle übrigen, also ohne Verwandtschaftsverhältnis (z. B. unverheiratete Lebensgefährten).
Steuersätze nach Steuerklasse
Ein Auszug der Sätze für Steuerklasse I (z. B. Ehegatte und Kinder):
| Wert des Erwerbs bis | Steuersatz |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
Zum Vergleich Steuerklasse III (z. B. unverheiratete Lebensgefährten):
| Wert des Erwerbs bis | Steuersatz |
|---|---|
| 6.000.000 € | 30 % |
| darüber | 50 % |
Der Unterschied ist enorm: Während ein Kind auf 600.000 € 15 % zahlt, sind es bei einem unverheirateten Partner von Anfang an 30 %.
Die wichtigsten Freibeträge
Vor der Besteuerung wird ein persönlicher Freibetrag abgezogen. Er ist umso höher, je näher die Verwandtschaft:
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Steuerklasse II und III (z. B. Geschwister, unverheiratete Partner): jeweils 20.000 €
Gerade die Kombination aus niedrigem Freibetrag und hohem Steuersatz macht eine vorausschauende Gestaltung für entfernte Erben so wertvoll.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Sie reicht von 7 % bis 50 %. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und von der Höhe des Erwerbs ab – je näher verwandt und je geringer das Vermögen, desto niedriger.
Welche Steuerklassen gibt es?
Klasse I (Ehegatte, Kinder, Stiefkinder sowie Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen), Klasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Schwieger- und Stiefeltern, geschiedene Ehegatten) und Klasse III (alle übrigen, z. B. unverheiratete Partner).
Wie hoch sind die Freibeträge?
Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €; in den Steuerklassen II und III jeweils 20.000 €.
Warum zahlen unverheiratete Partner so viel mehr?
Sie fallen in Steuerklasse III: Der Steuersatz beginnt bei 30 %, und der Freibetrag beträgt nur 20.000 € – gegenüber 500.000 € und 7 % bei Ehegatten.