Fünf Wege Erbschaftsteuer einzusparen
Freibeträge mehrfach nutzen
Das Erbschaftsteuerrecht sieht eine ganze Reihe von Freibeträgen vor. Diese Freibeträge erlauben es einem, durchaus beachtliches Vermögen erbschaftsteuerfrei in die nächste Generation zu übertragen. Nehmen wir zum Beispiel eine Familie mit 2 Kindern an, bei dem ein Elternteil verstirbt. Der verstorbene Elternteil kann nun seinem Ehegatten Vermögen in einem Wert von € 500.000.- erbschaftsteuerfrei vermachen und jedem seiner Kinder weiteres Vermögen im Wert von € 400.000.-. Damit wird ein Vermögen von rund € 1,3 Millionen auf Ehegatte und 2 Kinder vererbt, ohne das eine Erbschaftsteuer anfällt.
Diese gleichen Freibeträge gelten nicht nur für den Todesfall, sondern auch schon zu Lebzeiten für den Fall einer Schenkung. Auf den vorherigen Beispielfall übertragen heißt das, dass ein Elternteil seinem Ehegatten € 500.000.- und seinen Kindern je weitere € 400.000.-, insgesamt € 1,3 Mio., schenken kann, ohne dass es zum Anfall einer Schenkungssteuer kommt.
Die vorgenannten Freibeträge sind nun nicht einmaliger Natur, sondern werden alle 10 Jahre neu gewährt. Dies kann man versuchen sich zu Nutze zu machen, in dem Vermögen z.B. an Kinder zu Lebzeiten übertragen wird und man hoffentlich bis zum Tode die 10 Jahre vollmacht, um dann im Erbfall erneut die Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Dann würden im Beispielfall nicht € 1,3 Mio. erbschaftsteuerfrei den Besitzer wechseln, sondern ganze € 2,6 Mio. auf Ehegatte und Kinder übertragen, ohne das Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer anfallen würde.
Das Familienwohnheim steuerfrei dem Ehegatten schenken
Für selbstgenutztes Wohnungseigentum sieht das Schenkungsteuerrecht eine besondere Vergünstigung vor. Das Familienwohnheim kann steuerfrei an den anderen Ehegatten zu Lebzeiten verschenkt werden. Dabei kann das Familienwohnheim sowohl ein Haus als auch eine Eigentumswohnung sein. Die Freistellung ist nicht betragsmäßig begrenzt und kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass die Immobilie im Inland, in der europäischen Union oder europäischen Wirtschaftsraum gelegen ist und sich in der Immobilie der so genannte Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Diese Vergünstigung gilt demnach nicht für Ferienwohnungen oder Wochenendwohnungen.
Dies kann man natürlich im Rahmen einer Erbschaftsteuerplanung geschickt nutzen, um Vermögen zwischen den Ehegatten so aufzuteilen, dass es später steuerschonend auf die Nachkommen im Todesfall übertragen werden kann.
Das Familienwohnheim steuerfrei an den Ehegatten vererben
Die Vererbung des Familienwohnheims an den anderen Ehegatten ist ebenso steuerbefreit, wie eine Schenkung zu Lebzeiten. In Ergänzung zu den Voraussetzung bei der Schenkung, muss hier allerdings noch hinzukommen, dass die Wohnung
vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
nur aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte (z.B. Krankenhausaufenthalt) und
beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung genutzt wird und
keine Weitergabeverpflichtung auf einen Dritten vorliegt.
Die Freistellung entfällt vollumfänglich und rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt.
Das Familienwohnheim steuerfrei an Kinder vererben
Neben der steuerfreien Vererbung des Familienwohnheims an den Ehegatten, gibt es auch die Möglichkeit, das Familienwohnheim erbschaftsteuerfrei an die eigenen Kinder zu vererben. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie im vorigen Abschnitt, also insbesondere auch die unverzügliche Selbstnutzung durch das erbende Kind.
Allerdings sieht diese Befreiung zusätzlich eine Wohnflächenbegrenzung vor. Eine vollständige Freistellung des Erwerbs erfolgt nur, wenn die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 qm beträgt. Bei Wohnungen die größer sind, wird die Freistellung maximal für 200 qm Wohnfläche gewährt. Was darüber hinaus geht, ist nicht erbschaftsteuerfrei zu übertragen.
Ein Unternehmen steuerfrei in die nächste Generation vererben
Eine besonders interessante Regelung findet sich für die Erbschaftsteuer zu Unternehmensvermögen. Hiernach kann die Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Um diese „Verschonung“ zu erreichen, sieht das Erbschaftsteuergesetz eine Reihe von Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzungen sind kompliziert und nicht einfach zu erfüllen. Mehr dazu in einem weiteren Beitrag demnächst in diesem Blog.
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