Steuern sparen - gewußt wie

Fünf Wege, Erbschaftsteuer zu sparen

02.06.2026
Kurz gesagt: Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bietet hohe Freibeträge und Steuerbefreiungen. Mit fünf Gestaltungen lässt sich beträchtliches Vermögen steuerfrei in die nächste Generation übertragen: die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen (500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind), das Familienwohnheim steuerfrei verschenken oder vererben und ein Unternehmen begünstigt übertragen.

Das Erbschaftsteuerrecht sieht eine ganze Reihe von Freibeträgen und Befreiungen vor. Wer sie kennt und plant, kann durchaus beachtliches Vermögen erbschaftsteuerfrei weitergeben. Hier sind fünf bewährte Wege.

Weg 1: Freibeträge mehrfach nutzen

Die persönlichen Freibeträge erlauben es, erhebliches Vermögen steuerfrei zu übertragen. Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern, ein Elternteil verstirbt. Der Verstorbene kann dem Ehegatten 500.000 € und jedem Kind 400.000 € steuerfrei vermachen – zusammen rund 1,3 Mio. € ohne Erbschaftsteuer.

Dieselben Freibeträge gelten auch zu Lebzeiten für Schenkungen – und werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig zu Lebzeiten schenkt und die Zehnjahresfrist bis zum Erbfall vollmacht, kann die Freibeträge ein zweites Mal nutzen: Im Beispiel wandern dann nicht 1,3 Mio. €, sondern bis zu 2,6 Mio. € steuerfrei auf Ehegatte und Kinder.

Weg 2: Das Familienwohnheim zu Lebzeiten an den Ehegatten verschenken

Für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es eine besondere Vergünstigung: Das Familienwohnheim – Haus oder Eigentumswohnung – kann zu Lebzeiten steuerfrei an den Ehegatten verschenkt werden. Die Befreiung ist betragsmäßig unbegrenzt und kann mehrfach genutzt werden, sofern die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt und dort der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Für Ferien- oder Wochenendwohnungen gilt sie nicht. So lässt sich Vermögen zwischen den Ehegatten geschickt aufteilen.

Weg 3: Das Familienwohnheim an den Ehegatten vererben

Auch die Vererbung des Familienwohnheims an den Ehegatten ist steuerfrei. Zusätzlich zu den Voraussetzungen bei der Schenkung muss hier gelten:

  • Der Erblasser hat die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt – oder konnte sie nur aus zwingenden Gründen nicht nutzen (z. B. Krankenhausaufenthalt).
  • Der Erbe nutzt die Wohnung unverzüglich selbst.
  • Es besteht keine Weitergabeverpflichtung an einen Dritten.

Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt.

Weg 4: Das Familienwohnheim an die Kinder vererben

Das Familienwohnheim kann auch erbschaftsteuerfrei an die eigenen Kinder vererbt werden. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der Vererbung an den Ehegatten – insbesondere die unverzügliche Selbstnutzung durch das erbende Kind.

Zusätzlich gilt hier eine Wohnflächengrenze: Vollständig steuerfrei ist nur eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Ist die Wohnung größer, wird die Befreiung anteilig nur für 200 m² gewährt; der darüber hinausgehende Teil ist nicht befreit.

Weg 5: Ein Unternehmen steuerbegünstigt übertragen

Eine besonders interessante Regelung gilt für Unternehmensvermögen: Die Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften kann ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Diese „Verschonung“ ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die kompliziert und nicht leicht zu erfüllen sind – eine frühzeitige Planung ist hier entscheidend.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Sie ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall – sprechen Sie uns gerne an.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, jedes Kind von 400.000 €. So lassen sich in einer Familie mit zwei Kindern rund 1,3 Mio. € steuerfrei übertragen.

Wie oft kann ich die Freibeträge nutzen?
Alle zehn Jahre erneut. Wer frühzeitig zu Lebzeiten schenkt und die Zehnjahresfrist einhält, kann die Freibeträge im Erbfall noch einmal nutzen – im Beispiel bis zu 2,6 Mio. €.

Kann ich das Familienheim steuerfrei übertragen?
Ja. An den Ehegatten ist die Übertragung – ob Schenkung oder Erbschaft – ohne betragliche Grenze steuerfrei. An Kinder ist die Vererbung bis 200 m² Wohnfläche befreit, sofern sie das Haus selbst nutzen.

Kann ein Unternehmen steuerfrei vererbt werden?
Betriebsvermögen kann ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Die Voraussetzungen der Verschonungsregelung sind allerdings komplex und sollten frühzeitig geprüft werden.